W.

Wort der Präsidentin und des Direktors

 

2025 wurde das Genehmigungsverfahren für das Interregionale Zusammenarbeitsabkommen für Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) und Streumüll erneut in Angriff genommen, was am 9. Februar 2026 zu einer endgültigen Verabschiedung führte.

Mit dieser Verabschiedung vereinigen Flandern, Brüssel und Wallonien ihre Kräfte, um den Vorschriften im Zusammenhang mit der EPR gemeinsam Form zu verleihen. Das Zusammenarbeitsabkommen schafft nicht nur ein vereinheitlichtes Verfahren in den drei Regionen, sondern auch eine Regelung zur ehrlicheren Verteilung der Kosten von Streumüll.

Das Zusammenarbeitsabkommen setzt dabei einen neuen Schritt in Richtung Ausbau einer vereinheitlichten interregionalen Politik. Zur Zeit hat jede Region ihre eigene EPR-Gesetzgebung für Produktströme wie Elektrogeräte, Solarpaneele, Batterien, Fahrzeuge, Autoreifen, Öl und Matratzen. Das Zusammenarbeitsabkommen schafft einen allgemeinen interregionalen Rahmen, um die EPR-Gesetzgebungen aufeinander abzustimmen, und bietet robustere Rechtsvorschriften, um Produzenten, die auf nationaler Ebene tätig sind, Verpflichtungen aufzuerlegen.

In einer nächsten Phase sollen für die praktische Durchführung nach Produktgruppen orientierte Zusammenarbeitsabkommen ausgehandelt werden, um diese weiter zu vereinheitlichen und bestehende regionale Vorschriften zu ersetzen.

Zudem werden drei neue Produktkategorien geschaffen, bei welchen die EPR in Zukunft zur Anwendung kommt: Textilien, Möbel und Windeln.

Gleichzeitig führt das Zusammenarbeitsabkommen vom 9. Februar 2026 eine Regelung ein, nach welcher Hersteller in erheblichem Maße zur Finanzierung der durch Streumüll entstehenden Kosten beitragen. Die neue Vermüllungsabgabe dient zur Kompensierung der Kosten, die der Öffentlichkeit durch die Beseitigung von Streumüll und das Leeren von Abfallbehältern entstehen.

Dieses Prinzip schließt an die europäische SUP-Richtlinie für Einwegverpackungen (Single Use Plastics, 2019/904) an, die mit diesem Zusammenarbeitsabkommen zum Teil umgesetzt wird.

Parallel dazu wurde 2025 weiter an der Aktualisierung des Zusammenarbeitsabkommens für Verpackungen gearbeitet. Dieses Zusammenarbeitsabkommen ist erforderlich, um die belgischen Vorschriften an die Europäische Verpackungsverordnung (PPWR) anzupassen, die ab dem 12. August 2026 gilt.

Die Einhaltung und Koordinierung der harmonisierten EPR-Politik erfordert eine erhebliche Verstärkung der IVK als Organisation. Deshalb wird die Interregionale Verpackungskommission (IVK) zur Interregionalen Kommission für EPR (EPRiBEL) umgebildet mit dem „Entscheidungsorgan Verpackung“ zum einen und dem „Entscheidungsorgan EPR“ zum anderen.

Infolge der vorgesehenen Erweiterung auf insgesamt 34 Vollzeitäquivalente, das eigene Personal inbegriffen, wird der Personalbestand zum ersten Mal seit Jahren strukturell aufgestockt. Dieser Ausbau ist unerlässlich, um die ehrgeizigen Ziele der Zusammenarbeitsabkommen verwirklichen und unsere Aufgabe als interregionaler Koordinator in vollem Umfang wahrnehmen zu können. Wir schauen der Zukunft vertrauensvoll entgegen.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre.

 

Anneleen De Wachter, Präsidentin
Marc Adams, Direktor