1.

Funktionsweise der IVK

 

1.1. Auftrag der IVK

Die IVK hat unter anderem die folgenden Aufgaben:

1

Kontrolle der Unternehmen (Verpackungsverantwortlichen) und der zugelassenen Stellen hinsichtlich der Einhaltung ihrer Informations- und Rücknahmepflicht

2

Kontrolle der Art Weise wie die Verpackungsverantwortlichen und zugelassenen Stellen die jeweils gesetzlich festgesetzten Quoten für die Wiederverwertung und stoffliche Verwertung erreichen

3

Billigung und Ablehnung der allgemeinen Abfallvermeidungspläne der Unternehmen (Verpackungsverantwortlichen)

4

Zulassung oder Ablehnung der Stellen, die sich mit der Förderung, der Koordination und der Finanzierung der Getrenntsammlung, der Verwertung und stofflichen Verwertung von Verpackungsabfall befassen

5

Unterstützung und Beratung der Regionalregierungen. Dies kann beispielsweise durch die Einrichtung von Reflexionsforen, Anbieten logistischer Unterstützung oder Vorschläge zu Gesetzesänderungen geschehen

6

Durchführung oder Inauftraggabe von Studien und Forschungsprojekten zur Bewirtschaftung und Vermeidung von Verpackungsabfall

7

Bearbeitung von Notifizierungen zwecks Erteilung einer Zustimmung für geplante Transporte von Abfällen, die nicht aus Belgien stammen und dort auch nicht verarbeitet werden sollen. Dazu gehört auch die Bearbeitung der Transportmeldungen nach gebilligter Notifizierung

1.2. Zusammenstellung der IVK

Die Zusammenstellung des Entscheidungsorgans 2025:

Flämische Region

  • Ordentliche Mitglieder:
    • Ann De Boeck
    • Nick Vliegen (bis zum 30/01/2025) / Roeland Van Roosbroeck (seit dem 31/01/2025)
    • Anneleen De Wachter (Präsidentin seit dem 05/03/2025)
  • Stellvertreter:
    • Luc Goeteyn
    • Roeland Bracke (bis zum 30/01/2025) / Anne D’Haese (seit dem 31/01/2025)
    • Christof Delatter (bis zum 30/01/2025) / John Wante (seit dem 31/01/2025)

Region Brüssel-Hauptstadt

  • Ordentliche Mitglieder:
    • Marion Courtois
    • Céline Schaar
    • Stéphanie Uny
  • Stellvertreter:
    • Valérie Verbrugge
    • Stéphanie Thomaes
    • Milan Jousten

WAllonische region

  • Ordentliche Mitglieder:
    • Lara Hotyat (bis zum 29/01/2025) / Thomas Leroy (seit dem 30/01/2025)
    • Vincent Brahy (bis zum 29/01/2025) / Sylvie Meekers (seit dem 30/01/2025)
    • Martine Gillet (bis zum 29/01/2025 und Präsidentin bis zum 29/01/2025) / Jean-Yves Mercier (seit dem 30/01/2025)
  • Stellvertreter:
    • Guillaume Lepère (bis zum 29/01/2025) / Manuel Mengoni (seit dem 30/01/2025)
    • Marie-Hélène Lahaye (bis zum 29/01/2025) / Eloïse Pignon (seit dem 30/01/2025)
    • Jean-Yves Mercier (bis zum 29/01/2025) / Diego Wauthelet (seit dem 30/01/2025)

Das Organigramm des Ständigen Sekretariats 2025:

Marc Adams

Dienststellen des Direktors

LINDA VANDEN BROECKE

ABTEILUNGSLEITERIN

Abteilung Allgemeine Angelegenheiten

und Externe Kontrolle Aufwärts

QUENTIN MATHOT

ABTEILUNGSLEITER

Abteilung Zulassungen, Erklärungen

und Interne Kontrolle

CAROLINE AURIEL

ABTEILUNGSLEITERIN

Abteilung Abfallvermeidung, Studien,

Externe Kontrolle abwärts und Transit

1.3. EPR-Zusammenarbeits-
abkommen/Streumüll

Die IVK fungiert als Sekretariat für die 2009 eingerichtete Interregionale Plattform für Erweiterte Herstellerverantwortung (IPEPR). Zweck war die Gestaltung einer gemeinsamen Vision in Hinblick auf die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR).

Bei der IPEPR wurde hart an dem neuen Interregionalen Zusammenarbeitsabkommen für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) und Streumüll gearbeitet, das schließlich am 9. Februar 2026 gebilligt wurde. Einerseits erfüllt das Abkommen das ehrgeizige Ziel, einen interregionalen Rahmen für den Umgang mit anderen Strömen als Verpackungsabfälle zu schaffen, für welche die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) gilt, andrerseits werden die Kosten für Streumüll den Verursachern dieser Abfallströme auferlegt.

Mit diesem neuen Zusammenarbeitsabkommen wird die IPEPR in die IVK aufgenommen, und so entsteht die neue „Interregionale Kommission für EPR“ mit zwei Abteilungen: einerseits das „Entscheidungsorgan Verpackung“ und andererseits das „Entscheidungsorgan EPR“. Diese neue Struktur der IVK erhält den Namen „EPRiBEL“.

Parallel zur Fertigstellung dieses Zusammenarbeitsabkommens werden bereits auch die Zusammenarbeitsabkommen in Angriff genommen, die für die Durchführung des EPR-Teils des Zusammenarbeitsabkommens erforderlich sind.

1.4. Die Europäische Verpackungsordnung (PPWR) und internationale Zusammenarbeit (EUNR.org)

Die Europäische Verpackungsordnung (PPWR)

Am 22. Januar 2025 wurde die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG veröffentlicht.

Diese Verordnung (im Folgenden PPWR, abgekürzt für “Packaging and Packaging Waste Regulation”. genannt) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und legt neue Bestimmungen zur Vermeidung und Wiederverwendung von Verpackungen fest. Sie ersetzt weitgehend die bestehende belgische Gesetzgebung, insbesondere das Zusammenarbeitsabkommen vom 4. November 2008 zur Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen.

Die PPWR gilt für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen und Verpackungsabfällen.
Spätestens bis zum 12. August 2026 muss eine neue belgische Gesetzgebung die Umsetzung dieser Verordnung sicherstellen.

1. Nachhaltigkeitsanforderungen und Recyclinganteile für Verpackungen

Die PPWR verschärft unter anderem die bestehenden Vorschriften für in Verpackungen enthaltene Stoffe, indem sie Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen vorsieht, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und zu hohe PFAS-Werte aufweisen.

Die Verordnung schreibt außerdem ein Meldesystem für besorgniserregende Stoffe vor.
Darüber hinaus werden verbindliche Mindestanteile an recyceltem Kunststoff in diversen Verpackungsarten eingeführt. Beispielsweise müssen Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff bis 2030 zu 30 % und bis 2040 zu 65 % aus recyceltem Kunststoff bestehen. Verpackungen für kontaktempfindliche Produkte, deren Hauptbestandteil PET ist, müssen bis 2030 zu 30 % und bis 2040 zu 50 % aus recyceltem Kunststoff bestehen.

2. Ziele zur Ressourcenschonung

Die PPWR erlegt den Mitgliedstaaten Ziele zur Reduzierung der Verpackungsabfälle pro Einwohner auf mit einer schrittweisen Reduzierung um 5 % bis 2030, um 10 % bis 2035 und um 15 % bis 2040, bezogen auf das Jahr 2018.

Außerdem begrenzt die Verordnung den Leerraum in Verpackungen auf maximal 50 % und verpflichtet die Hersteller, Gewicht und Volumen der Verpackungen auf ein Minimum zu beschränken.

3. Ziele und Sollwerte für die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungspflicht

Die PPWR gibt Wiederverwendungsziele für 2030 und indikative Sollwerte für 2040 vor, je nach Art der Verpackung und unter Berücksichtigung von Ausnahmen. Verpackungen aus Pappe oder Karton fallen generell nicht unter die geänderten Regelungen.

Restaurants, die Essen zum Mitnehmen anbieten, müssen ihren Kunden außerdem die Möglichkeit geben, kostenlos eigene Behälter zu verwenden und danach trachten, bis 2030 zehn Prozent ihrer Produkte in Mehrwegverpackungen anzubieten.

4. Pfandsysteme

Die Mitgliedstaaten müssen bis spätestens 2029 ein Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall einrichten, es sei denn, sie können nachweisen, dass mindestens 90 % davon getrennt gesammelt und recycelt werden.

5. Verbot bestimmter Verpackungsformate

Bestimmte Verpackungsformate werden verboten wie zum Beispiel:

• Einwegverpackungen aus Kunststoff für Obst und Gemüse;

• Einwegverpackungen aus Kunststoff für Speisen und Getränke, sofern diese vor Ort abgefüllt und verzehrt werden, und für Gewürze und Soßen im Gastgewerbe;

• kleine Einwegverpackungen aus Kunststoff für Kosmetikprodukte und Toilettenartikel im Beherbergungssektor (z. B. Fläschchen für Shampoo und Körperlotion);

• sehr leichte Kunststoffbeutel, mit Ausnahme von sehr leichten Kunststoffbeuteln, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt.

Konkret wird sich für Belgien einiges ändern.
So wird es keine nationalen Definitionen mehr für den Verpackungsverantwortlichen oder den Hersteller geben, an deren Stelle die einheitliche europäische Definition des Herstellers tritt. Der derzeit in Belgien verwendete Begriff „Verpackungsverantwortlicher“ und die damit verbundene Definition fällt weg.

Dabei geht es nicht allein um eine Änderung der Terminologie, sondern auch um inhaltliche Veränderungen. Es kann also sein, dass ein Unternehmen, das bisher „Verpackungsverantwortlicher“ war, nach der neuen Verordnung kein „Hersteller“ mehr ist, umgekehrt können aber auch Unternehmen, die bisher nie „Verpackungsverantwortlicher“ waren, plötzlich zu „Herstellern“ werden.

Internationale Zusammenarbeit (EUNR.org)

Da sich der gesetzliche Rahmen für Verpackungen und Verpackungsabfall durch die neue Verpackungsverordnung grundlegend ändert und der neue Text viele Fragen aufwirft, haben sich die verschiedenen Behörden, die in den europäischen Mitgliedstaaten für das Herstellerregister und die jährliche Berichterstattung der Hersteller verantwortlich sind oder werden, und die PROs (Organisationen für Herstellerverantwortung), zu der neuen Organisation EUNR (European National Registers for Packaging) zusammengeschlossen. Die IVK ist eines der Gründungsmitglieder der EUNR und in deren Tätigkeit stark impliziert.

Diese neue Organisation vertritt gegenwärtig bereits 16 Mitgliedstaaten und steht jeder anderen nationalen Registerorganisation offen.

Die PPWR ist eine europäische Gesetzgebung zur Harmonisierung. Daher können nur offizielle Richtlinien oder Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission und gemeinsame Standpunkte der Mitgliedstaaten ergänzend dazu beitragen, die erforderliche Klarheit hinsichtlich der Rechtsvorschriften zu schaffen. Die EUNR möchte ein wichtiger Gesprächspartner für die Europäische Kommission sein und hat bereits mehrfach mit der Kommission interagiert. Sie möchte Antworten auf die Fragen bieten können, mit denen die Unternehmen bei der Anwendung der PPWR konfrontiert sind.

Die internationale Zusammenarbeit im Rahmen der PPWR beschränkt sich nicht auf die EUNR. Die IVK ist in verschiedenen anderen internationalen Foren aktiv. Gleichzeitig ist die IVK für die Koordinierung der belgischen Standpunkte für die Ausarbeitung der Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission zuständig.

Die internationale Zusammenarbeit bedeutet für das Ständige Sekretariat eine neue, erhebliche Arbeitsbelastung, ist aber auch eine einzigartige Gelegenheit, Einfluss auf den europäischen Entscheidungsprozess zu nehmen, dessen erste Ergebnisse bereits jetzt sichtbar sind.

SCHEMATISCHE DARSTELLUNG ZUR DEFINITION DES BEGRIFFS „HERSTELLER“ 💡 Dieser Entscheidungsbaum ist eine Vereinfachung und vermittelt kein vollständiges Bild des Begriffs „Hersteller“. Er ist daher mit der gebotenen Vorsicht zu verwenden. Wird die Verpackung Abfall in dem EU-Mitgliedstaat? Kein Hersteller in diesem Mitgliedstaat nach Vorgabe der PPWR Ist der Hersteller(2) der vollständigen (leeren) Verpackung oder des verpackten Produkts in diesem Mitgliedstaat (Inland) niedergelassen? Der Erzeuger(2) ist der Hersteller, weil niemand vor ihm in der Lieferkette steht. • für Versand-, Service- und Primärproduktionsverpackungen: der Erzeuger der vollständigen (leeren) Verpackung in ihrer endgültigen Form. • für Verkaufs- und Umverpackungen: der Erzeuger(2) des verpackten Produkts. Startet ein weiteres Unternehmen in dem Mitgliedstaat die Lieferkette? Das erste Unternehmen in der Inlandslieferkette („nationaler Importeur”(1), Vertreiber) wird als Hersteller erachtet. Wird das Produkt aus dem Ausland direkt an den Endverbraucher geliefert? Ist das Auslandsunter- nehmen der Hersteller. (1) „Nationaler Importeur“ ist derjenige, der die Verpackungen/verpackten Produkte als erster auf dem Gebiet des betroffenen Mitgliedstaats anbietet. (2) oder der Importeur (wie in der PPWR definiert), wenn der Erzeuger außerhalb der EU niedergelassen ist.

SCHEMATISCHE DARSTELLUNG ZUR DEFINITION DES BEGRIFFS „HERSTELLER“

💡

Dieser Entscheidungsbaum ist eine Vereinfachung und vermittelt kein vollständiges Bild des Begriffs „Hersteller“. Er ist daher mit der gebotenen Vorsicht zu verwenden.

Wird die Verpackung Abfall in dem EU-Mitgliedstaat?
✘ Kein Hersteller in diesen Mitgliedstaat nach Vorgabe der PPWR.
Ist der Hersteller(2) der vollständigen (leeren) Verpackung oder des verpackten Produkts in diesem Mitgliedstaat niedergelassen?
✔ Ja
Der Erzeuger(2) ist der Hersteller, weil niemand vor ihm in der Lieferkette steht.

• für Versand-, Service- und Primärproduktionsverpackungen: der Erzeuger der vollständigen (leeren) Verpackung in ihrer endgültigen Form.

• für Verkaufs- und Umverpackungen: der Erzeuger(2) des verpackten Produkts.
✘ Nein
Startet ein weiteres Unternehmen in dem Mitgliedstaat die Lieferkette?
✔ Ja
Das erste Unternehmen in der Inlandslieferkette („nationaler Importeur”(1), Vertreiber) wird als Hersteller erachtet.
✘ Nein
Wird das Produkt aus dem Ausland direkt an den Endverbraucher geliefert?
✔ Ja
Ist das Auslandsunternehmen der Hersteller.

(1) „Nationaler Importeur“ ist derjenige, der die Verpackungen/verpackten Produkte als erster auf dem Gebiet des betroffenen Mitgliedstaats anbietet.

(2) oder der Importeur (wie in der PPWR definiert), wenn der Erzeuger außerhalb der EU niedergelassen ist.

1.5. Haushalt der IVK für 2025

Die effektiven Einkünfte und Ausgaben der IVK betrugen 2025:

KOSTEN FÜR BÜRO- UND GESCHÄFTSRÄUME
118.126,84 euro

BÜROKOSTEN
126.218,72 euro

AUSGABEN FÜR REISEN UND REPRÄSENTATIONSZWECKE
10.498,39 euro

FAHRZEUGPARK
24.273,07 euro

SONSTIGE ALLGEMEINE BETRIEBSKOSTEN
148.371,24 euro

GEBÄUDEMIETEN
214.088,06 euro

SACHVERSTÄNDIGEN- UND BERATUNGSKOSTEN
178.540,29 euro

STUDIEN UND UNTERSUCHUNGEN
381.571,08 euro

AUFWENDUNGEN FÜR SENSIBILISIERUNG UND INFORMATION
157.929,20 euro

INVESTITIONEN
12.076,23 euro

BEARBEITUNGSGEBÜHREN FÜR DEN TRANSITVERKEHR
268.754,13 euro

 

EUR
550.000 500.000 450.000 400.000 350.000 300.000 250.000 200.000 150.000 100.000 50.000 0

 

 

TOTALE UITGAVEN
1.371.693,12 euro

TOTALE INKOMSTEN
268.754,13 euro